Interne Meldestelle der Bergischen Universität Wuppertal nach Hinweisgeberschutzgesetz
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben am 23. Oktober 2019 die Richtlinie (EU) 2019/1937 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, erlassen. Das vom Bund erlassene Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz - HinSchG - vom 31. Mai 2023), welches am 03. Juni 2023 in Kraft getreten ist, dient der Umsetzung dieser Richtlinie.
Ziel des Gesetzes ist es, Verstöße gegen EU-Recht aufzudecken (insbesondere Korruption, Geldwäsche, Steuerhinterziehung und Umweltverschmutzung) und dabei den Schutz von Personen, die auf Missstände in Unternehmen oder Behörden im Rahmen des sachlichen Anwendungsbereiches aufmerksam machen möchten, zu stärken sowie zu gewährleisten, dass hinweisgebende Personen keine Repressalien durch Beschäftigungsgeber für berechtigte Meldungen von derartigen Verstößen fürchten müssen.
Dieser Schutz bezieht sich auf die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit erlangten Informationen über Verstöße bei ihrer Beschäftigungsgeberin oder ihrem Beschäftigungsgeber oder einer anderen Stelle, mit der sie aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit in Kontakt stehen oder standen, und diese an die nach dem Hinweisgeberschutzgesetz vorgesehenen Meldestellen melden oder offenlegen. Geschützt werden darüber hinaus Personen, die Gegenstand einer Meldung sind sowie sonstige Personen, die von einer Meldung betroffen sind. Die hinweisgebende Person muss nach dem Wortlaut des Gesetzes hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass die Weitergabe oder die Offenlegung des Inhalts der Informationen notwendig ist, um einen Verstoß aufzudecken und dass diese Informationen der Wahrheit entsprechen. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Falschmeldung durch die hinweisgebende Person ergibt sich eine Schadensersatzpflicht (Abschnitt 4 HinSchG); als Sanktion sind außerdem Bußgelder vorgesehen, vgl. § 40 HinSchG (Abschnitt 5 HinSchG).
Das Gesetz sieht umfangreiche Dokumentationspflichten und zu ergreifende Folgemaßnahmen vor, die durch die Meldestelle innerhalb definierter Fristen zu erledigen sind. Die interne Meldestelle arbeitet unparteiisch, unabhängig und frei von Interessen Dritter. Sie berichtet unter Beachtung des Vertraulichkeitsgebotes ausschließlich direkt an die Kanzlerin bzw. deren Vertretung im Amt und an die zuständige Prorektorin für nachhaltige Organisationsentwicklung und Diversität.
Die Bergische Universität Wuppertal ist als Beschäftigungsgeberin mit mehr als 50 Beschäftigten gesetzlich verpflichtet, eine niedrigschwellige interne Meldestelle einzurichten (§ 12 HinSchG).
Personen, die beabsichtigen, Informationen über einen Verstoß zu melden, können wählen, ob sie sich an diese interne Meldestelle oder an eine externe Meldestelle des Bundes, vgl. https://www.im.nrw/themen/verwaltung/strukturen-und-aufgaben/hinweisgeberschutz wenden. Bei Entscheidung für die Nutzung der internen Meldestelle der Bergischen Universität kann der Kontakt per Telefon (0202-439 2403), per E-Mail (Meldung.HinSchG[at]uni-wuppertal.de), per Briefpost (an: Beate Märtin, Justitiariat, Gaußstraße 20, B.08.13, 42119 Wuppertal) oder nach Absprache über ein persönliches Gespräch hergestellt werden. Die Angaben werden im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen Möglichkeiten unter Wahrung strikter Vertraulichkeit geprüft (§§ 8, 9 HinSchG). Eine anonymisierte Meldung ist derzeit ausschließlich per Briefpost an die interne Meldestelle möglich. Ein „vertraulich“-Vermerk auf dem verschlossenen Briefumschlag wird empfohlen.