Körperschaftsteuer

Als Körperschaften des öffentlichen Rechts unterliegen die staatlichen Hochschulen ausschließlich mit ihren BgA der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht. Für die Hochschule selbst und ihre BgA ist zu prüfen, ob eine Ertragsteuerpflicht besteht. Soweit eine Veranlagung zur Körperschaftsteuer erfolgt, bemisst sich der Solidaritätszuschlag grundsätzlich nach der festgesetzten Körperschaftsteuer. Auch die Abgabe von jährlichen Kapitalertragsteuer-Anmeldungen ist zu prüfen.

Im Rahmen der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht können die sachlichen und persönlichen Steuerbefreiungstatbestände des § 5 Abs. 1 KStG Anwendung finden. Für Hochschulen ist insbesondere die Steuerbefreiung des § 5 Abs. 1 Nr. 23 KStG für die Auftragsforschung öffentlich-rechtlicher Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen relevant. Von dieser Steuerbefreiung sind Tätigkeiten ausgeschlossen, die auf die Anwendung gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse, die Übernahme von Projektträgerschaften sowie wirtschaftliche Tätigkeiten ohne Forschungsbezug gerichtet sind.

Zur Abgrenzung und zum Nachweis für die Finanzverwaltung ist die nachfolgende Erklärung zur Körperschaftsteuerpflicht von den Projektleitungen auszufüllen und ggf. ist eine entsprechende Expertise zu fertigen, aus der hervorgeht, ob das erzielte Ergebnis auf einer Forschungstätigkeit oder der Anwendung gesicherter Erkenntnisse beruht. Bitte reichen Sie das ausgefüllte Formular inklusive Expertise bei der Abteilung 1.1 ein. Erst nach abschließender Beurteilung kann eine Kostenstelle von der Drittmittelverwaltung für ein Projekt vergeben werden.

Erklärung zur Körperschaftssteuerpflicht

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