Der Betrieb gewerblicher Art
Die Hochschule ist als juristische Person des öffentlichen Rechts nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, soweit sie einen BgA (Betrieb gewerblicher Art) unterhält. Die Vorschrift des § 4 KStG enthält eine nähere Definition des Begriffs BgA. Danach ist ein BgA einer juristischen Person des öffentlichen Rechts jede Einrichtung, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen dient und die sich innerhalb der juristischen Person des öffentlichen Rechts wirtschaftlich heraushebt. Die Absicht Gewinne zu erzielen sowie die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind für das Vorliegen eines BgA´s nicht erforderlich. Besteht ein tatsächliches oder potenzielles Wettbewerbsverhältnis mit privatwirtschaftlichen steuerpflichtigen Anbietern, liegt stets ein BgA vor. Die Hochschule ist mit jedem einzelnen BgA Subjekt der Körperschaftsteuer, d.h., die Hochschule muss grundsätzlich für jeden einzelnen BgA eine Körperschaftsteuererklärung abgeben.
Abzugrenzen von den grundsätzlich steuerpflichtigen BgA ist der Hoheitsbetrieb und die Vermögensverwaltung. Diese beiden Sphären sind für Zwecke der Ertragsteuer nicht relevant. Für Vorgänge, die das Jahr 2023 betreffen, ist eine Unternehmereigenschaft i. S. d. UStG auch bei hoheitlichen Tätigkeiten und Vermögensverwaltung zu prüfen. Mangels gesetzlicher Definition ist die Abgrenzung zwischen BgA, hoheitlichem Bereich und Vermögensverwaltung jeweils im Einzelfall anhand der von der Rechtsprechung und der Finanzverwaltung entwickelten Kriterien vorzunehmen.